Debatte

Konferenz der Europäischen Rabbiner kritisiert EuGH-Urteil zu Kopftuchverbot

Europäischer Gerichtshof EuGH in Luxemburg Foto: imago images / Patrick Scheiber

Religionsvertreter haben ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kritisiert, das ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Pauschale Kopftuchverbote werde es damit zwar auch künftig in Deutschland nicht geben, sagte der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD), Aiman Mazyek, der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA, Donnerstag). »Aber das Signal ist integrationspolitisch zweifelhaft vor dem Hintergrund der so wesentlichen Rechtsgüter wie der Religionsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau«, so Mazyek.

Kritik an dem Urteil, das der Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg bekanntgegeben hatte, kam auch von der Konferenz der Europäischen Rabbiner (CER). Deren Präsident, der Oberrabbiner von Moskau, Pinchas Goldschmidt, sprach von einem »weiteren Schritt, die in den Grundrechten verankerte und stets von Europas Politik propagierte Religionsfreiheit weiter auszuhöhlen«. Für moderat religiös praktizierende Menschen sei das Urteil ein »alarmierendes Signal« bis hin zur Gefahr von Diskriminierungen. »Europas Ansatz zur Integration und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes sollte anders aussehen, als weiter die Axt an dem Grundrecht der Religionsfreiheit anzusetzen.«

Laut dem Urteil können Unternehmen das Tragen jeglicher politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen untersagen, um ihre Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden. Ein Verbot ist aber nur möglich, wenn dem Unternehmen ansonsten Nachteile entstehen oder die unternehmerische Freiheit beeinträchtigt wird. Zudem dürften im Fall eines Kopftuchverbots keine sichtbaren Zeichen anderer Religionen erlaubt sein, weder kleine wie ein Kreuz, noch größere wie die jüdische Kippa.

Die Richter führten aus, dass ein Verbot religiöser und weltanschaulicher Zeichen gut begründet sein muss. Entscheidend seien etwa die Rechte und Erwartungen der Kunden. Dazu zähle vor allem auch der Wunsch von Eltern, dass ihre Kinder von Personen beaufsichtigt werden, »die im Kontakt mit den Kindern nicht ihre Religion oder Weltanschauung zum Ausdruck bringen«. Der EuGH betonte weiter, dass nationale Gerichte günstigere Vorschriften der Mitgliedsstaaten zum Schutz der Religionsfreiheit berücksichtigen können.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Arbeitsgericht Hamburg hatten sich an das EU-Gericht gewandt und um eine Gewichtung verschiedener Rechtsgüter wie Religionsfreiheit, Neutralität und Gleichbehandlung gebeten. Anlass sind die Fälle zweier muslimischer Frauen, die mit Kopftuch in einer weltanschaulich neutralen Kita bzw. in einem Drogeriemarkt arbeiten wollten. Die Arbeitgeber untersagten das. Die Kita verbietet mit einer Dienstanweisung, sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher und religiöser Überzeugung wie das christliche Kreuz, das muslimische Kopftuch oder die Kippa. Der Drogeriemarkt beruft sich auf ein solches Verbot in der Kleiderordnung. kna

Der Eruv kann auch teilweise aus ergänzten bei der Sigi-Feigel-Terrasse

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