Geschichte

Können Nazi-Morde verjähren?

Deutscher Bundestag in Bonn (1968) Foto: dpa

Es war eine Frage, die Politik, Justiz und deutsche Öffentlichkeit Mitte der sechziger Jahre stark bewegte: Dürfen NS-Verbrechen verjähren? Und wenn ja, wann? Vor 50 Jahren, am 26. Juni 1969, hob der Bundestag die Verjährung für Völkermord auf.

Anfangs verjährte Mord nach 20 und Totschlag nach 15 Jahren. Auch für die Straftaten des NS-Terrorregimes wäre also am 8. Mai 1965 – und damit 20 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation – die Verjährung eingetreten. Doch das empörte viele.

SCHLUSSSTRICH Zwar erklärten laut Meinungsumfragen von 1963 und 1965 knapp über 50 Prozent der Deutschen, dass es gut wäre, »endlich einen Schlussstrich« zu ziehen. 60 Prozent sprachen sich für eine Verjährung der NS-Mordtaten aus. Doch international gab es Protest: Nicht nur Israel übte offen Kritik, sondern auch die USA und die Sowjetunion.

Über 50 Prozent der Deutschen fanden, dass es gut wäre, »endlich einen Schlussstrich« zu ziehen.

Große jüdische Unternehmen in den USA riefen zum Boykott deutscher Waren auf. Die Parlamente Frankreichs, Großbritanniens, Norwegens sowie der Europarat formulieren Protestnoten. 1964 hatte bereits die DDR ein Gesetz zur Nichtverjährung von Kriegs- und Nazi-Verbrechen verabschiedet. Die Bundesrepublik geriet zunehmend unter Druck.

Zwischen 1960 und 1979 befasste sich der Bundestag insgesamt viermal mit der Frage der Strafverfolgung von NS-Mördern. Während sich die SPD mehrheitlich für eine Abschaffung der Verjährung aussprach, lehnte die schwarz-gelbe Regierungskoalition dies weithin ab.

DEBATTE Als eine »Sternstunde des Parlaments« gilt bis heute die Plenardebatte am 10. März 1965. Der CDU-Abgeordnete Ernst Benda gehörte damals zu denen in seiner Fraktion, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist forderten. »Das Rechtsgefühl eines Volkes würde korrumpiert, wenn die Morde ungesühnt bleiben müssten, obwohl sie gesühnt werden könnten«, argumentierte der spätere Bundesinnenminister und Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

Auch die Sozialdemokraten wollten die Verjährung mehrheitlich aufheben. Sie sprachen sich darüber hinaus für eine Grundgesetzänderung aus, um diese Neuerung abzusichern. Es gab aber auch abweichende Stimmen: Der SPD-Rechtsexperte Adolf Arndt, selbst Verfolgter im NS-Staat, unterstrich sein prinzipielles Nein zu Sonderstraftatbeständen und Ausnahmebehandlungen. »Auch die Mörder stehen in einem Verfassungsstaat in der Hand des Rechts.«

Der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion, Rainer Barzel (CDU), erteilte einer grundsätzlichen Aufhebung der Verjährung jedoch eine Absage: Eine seriöse Strafverfolgung sei wegen des großen zeitlichen Abstands meist nicht möglich, argumentierte er. Außerdem hätten viele Deutsche angesichts der NS-Vergangenheit »Hemmungen gegenüber dem Problem besonderer Gesetzgebung«. Lediglich eine Hinausschiebung des Beginns der Verjährungsfristen könne er unterstützen.

Große jüdische Unternehmen in den USA riefen wegen der Weigerung eines Verbots zum Boykott deutscher Waren auf.

STRAFRECHT Für die bestehende Verjährungsfrist argumentierte Bundesjustizminister Ewald Bucher (FDP). Man müsse entscheiden, ob man dem »Ruf nach lückenloser Sühne« folgen oder dem »rechtsstaatlichen Satz treu bleiben wolle, wonach jedes rückwirkende Gesetz im Strafrecht von Übel ist«, sagte der FDP-Politiker. Schon jetzt stünden die Gerichte aufgrund fehlender Zeugen und fragmentarischer Datenlage bei NS-Verfahren vor immer unlösbareren Aufgaben. »Wir müssen mit den Mördern leben«, widersprach Bucher Benda.

Am 23. März 1965 beschloss der Bundestag dann zunächst, den Beginn der Verjährungsfrist auf den 1. Januar 1950 hinauszuschieben. Alle Abgeordneten der SPD und 180 der 217 CDU-Abgeordneten votierten für diesen Kompromiss. Die FDP stimmte fast geschlossen für die Beibehaltung der ursprünglichen Verjährungsfrist. Die strafrechtliche Ahndung für NS-Morde war damit bis zum Ende des Jahres 1969 möglich. Bucher trat daraufhin zurück.

Der Kompromiss verschob das Problem jedoch nur: Vier Jahre später debattierte der Bundestag erneut. Am 26. Juni 1969 hob das Parlament die Verjährung für Völkermord vollständig auf und verlängerte sie für Mord um weitere 10 Jahre. Seit 1979 ist in der Bundesrepublik auch Mord von jeglicher Verjährungsfrist ausgenommen. Damit endete ein quälender, sich fast über dreißig Jahre erstreckender Streit.

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