Wegen der Gründung und Unterstützung der rechtsextremistischen Vereinigung »Goyim Partei« hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Freitag drei Männer zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die 38, 39 und 61 Jahre alten Angeklagten hatten sich nach Ansicht des Staatsschutzsenats der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Volksverhetzung schuldig gemacht, weil sie über verschiedene Internetplattformen vor allem antisemitische Inhalte verbreitet hatten, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. (AZ: III-6 StS 2/21)
Der 38-jährige Angeklagte wurde zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, der 61 Jahre alte Angeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Gegen den 39-jährigen Angeklagten verhängte der 6. Strafsenat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Der Begriff »Goyim« ist der Plural des hebräischen Wortes »Goi«, die Bezeichnung für einen Nichtjuden.
Hassbotschaften Nach den Feststellungen des Senats errichtete der 38 Jahre alte Angeklagte ab 2014 ein aus Internet-Foren und Chat-Gruppen bestehendes Netzwerk, über das sich gleichgesinnte Nichtjuden auf der ganzen Welt online miteinander vernetzen sollten. Ziel war der gegenseitige Austausch von Informationen über die vorgeblich weltweite Unterdrückung der Nichtjuden durch Juden. Gleichzeitig sollten Nichtjuden für die Gruppierung gewonnen werden. Hierzu sollten Hassbotschaften und Hetze gegen Juden als Mittel zur Mobilisierung genutzt werden.
Um den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung zu erzeugen und weitere Anhänger zu gewinnen, bezeichnete der Hauptangeklagte seine Gruppierung als »International Goyim Partei« (IGP), die er in mindestens 30 nationale Goyim-Organisationen untergliederte. Der 61-jährige Angeklagte hatte in der Gruppe die Rolle eine Internet-Administrators übernommen und auch »ideologisches Material« zur Verfügung gestellt. Der dritte 39 Jahre alte Angeklagte hatte unter anderem Videobeiträge für die Internet-Seiten produziert und den Betrieb einzelner Internetseiten unterstützt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. epd