Einspruch

Bitteres Urteil

Zentralratspräsident Josef Schuster Foto: Andreas Lohnes

So sehr wir den Rechtsstaat schätzen, manchmal ist die Rechtsprechung schwer erträglich. Denn einerseits hat uns das Bundesverfassungsgericht bestätigt: Die NPD ist verfassungsfeindlich. Sie ist wesensverwandt mit dem Nationalsozialismus und hat eine antisemitische Grundhaltung. Selbst für jemanden, der die Kompetenz der Verfassungsrichter anerkennt und ihrer Argumentation folgen kann, hat dieses Urteil einen sehr bitteren Beigeschmack.

Nicht wenige Menschen, die seit Jahren gegen die braunen Rattenfänger kämpfen oder von der NPD bedroht und eingeschüchtert wurden, werden sich jetzt alleingelassen fühlen. Und auch wir, die jüdische Gemeinschaft, fühlen uns ein Stück alleingelassen. Welche Slogans auf NPD-Wahlplakaten werden wir in diesem Jahr ertragen müssen? Wie viele andere Rechtsextreme werden sich jetzt ermutigt fühlen?

rechtsprechung Es ist nachvollziehbar, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ignorieren kann. Die Durchschlagskraft einer Partei spielt dort für ein Verbot eine erhebliche Rolle. Aber wäre es dennoch nicht möglich gewesen, in unserem Land, vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte, zu einem anderen Urteil zu kommen?

Beunruhigend ist auch die Länge des Verfahrens. In drei Jahren kann politisch viel passieren. Das zeigt uns ein Blick in die Geschichte. Es stellt sich daher die Frage, wie wirksam die Waffe Parteiverbot ist. Eines muss man den Verfassungsrichtern zugutehalten: Sie haben der Politik und den Sicherheitsbehörden klare Hausaufgaben aufgegeben.

Sie sind aufgefordert, Freiheit und Bürger »wirkungsvoll zu schützen« und die Parteienfinanzierung zu überdenken. Die Rechtssprechung ist manchmal schwer erträglich. Aber wir können weiter auf den Rechtstaat vertrauen und hoffen darauf, dass endlich alle übrigen Mittel gegen Rechtsextremisten ausgeschöpft werden.

Der Autor ist Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland.

EXKLUSIV

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