Das oberste US-Gericht befasst sich mit der Klage einer jüdischen Erbengemeinschaft, die Deutschland zwingen will, in der NS-Zeit unter Wert gekaufte Kunst wieder zurückzugeben.
Bei der Anhörung an diesem Montag (Ortszeit) geht es auch um die Frage, ob Deutschland nicht nachträglich eine Entschädigung für den sogenannten Welfenschatz zahlen muss, den Nazi-Deutschland einem Konsortium jüdischer Kunsthändler 1935 unter Druck abkaufte.
ZWANG Die Erben mehrerer jüdischer Kunsthändler, die in den USA leben, versuchen seit fast zehn Jahren, den Zwangsverkauf wieder rückgängig zu machen. Die Kunstgegenstände wechselten damals die Besitzer zu etwa einem Drittel jenes Preises, den das Konsortium 1929 für die Sammlung bezahlt hatte.
Historiker betonen, dass kein Verkauf jüdischen Eigentums in der NS-Zeit freiwillig zustande gekommen ist.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein ausländischer Staat in den USA wegen eines »völkerrechtswidrigen Eigentumsdelikts« verklagt werden kann. Ausländische Regierungen besitzen in den USA seit 1976 Immunität. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn es um »Enteignungen« geht, die gegen das Völkerrecht verstoßen.
KRISE Eine deutsche Expertenkommission hatte zuvor entschieden, dass der damalige Besitzerwechsel »kein Zwangsverkauf aufgrund von Verfolgung« gewesen sei. Der geringe Preis für die Sammlung spiegele lediglich die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise wider.
Vor einer unteren US-Gerichtsinstanz hatten deutsche Anwälte zuvor argumentiert, der »Welfenschatz« sei damals »historisch, künstlerisch und nationalpolitisch wertvoll« für Deutschland gewesen.
Historiker halten dem entgegen, kein Verkauf jüdischen Eigentums in der NS-Zeit sei freiwillig zustande gekommen. Der »Welfenschatz«, darunter ein mittelalterliches Kreuz, ist Teil einer Ausstellung des Bode-Museums in Berlin. kna