Urteil

DHM muss Sachs-Sammlung zurückgeben

Peter Sachs, Erbe des Kunstsammlers Foto: dpa

Der Bundesgerichtshof hat erstmals ein Museum zur Rückgabe von NS-Raubkunst verurteilt. Wie die Karlsruher Richter am Freitag entschieden, muss das Deutsche Historische Museum (DHM) in Berlin die mehr als 4.200 Plakate umfassende Sammlung Sachs dem in den USA lebenden Erben des jüdischen Vorbesitzers überlassen. Experten schätzen deren Wert auf vier Millionen Euro.

In einer ersten Reaktion kündigte das Museum an, zeitnah das Gespräch mit dem Erben zu suchen. »Wir akzeptieren natürlich das verkündete Urteil«, sagte DHM-Sprecher Rudolf Trabold. Nun gehe es darum, eine »einvernehmliche« Regelung zu finden. Angesprochen auf die Frage, ob dies Verhandlungen über einen Ankauf oder eine Dauerleihgabe bedeute, fügte er hinzu: »Das ist ein weites Feld.«

Keller Der jüdische Kunstliebhaber Hans Sachs aus Berlin hatte während des Kaiserreiches und der Weimarer Republik die Plakatsammlung aufgebaut. In der NS-Zeit musste Sachs ins Exil fliehen, die Sammlung wurde von den Behörden beschlagnahmt. Nach Kriegsende tauchte sie in einem Ost-Berliner Keller wieder auf und wurde dem DDR-Museum für Deutsche Geschichte übergeben, das nach der Wende im DHM aufging. Der ursprüngliche Eigentümer erhielt 1961 von der Bundesrepublik eine Entschädigung in Höhe von 225.000 Mark.

2005 hatte der Sohn des 1974 verstorbenen Sammlers – nach eigenem Bekunden – erstmals von der Existenz der Plakate seines Vaters im DHM erfahren und über Anwälte die Restitution gefordert. Das Museum hatte dies abgelehnt, unter anderem mit dem Hinweis auf die Verjährung der Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz und die bereits gezahlte Entschädigungssumme.

Die Anwälte des in Florida lebenden Erben Peter Sachs argumentierten hingegen, Hans Sachs habe mitten im Kalten Krieg keine realistische Möglichkeit auf eine Rückgabe seiner Plakate aus der DDR sehen können.

Im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Berliner Kammergericht, kamen die Karlsruher Richter zur Auffassung, dass bei verschollenen Kunstgütern der Fristablauf keine nachträglichen Rückgabeansprüche zunichtemacht. Ansonsten »würde das nationalsozialistische Unrecht perpetuiert«, entschied der Bundesgerichtshof. epd

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