Erstmals wird in Australien das Zeigen des Hakenkreuzes unter Strafe gestellt.
Das Parlament des Bundesstaates Victoria - mit 6,6 Millionen Einwohnern der zweitgrößte des Landes - verabschiedete ein Gesetz, demzufolge Personen, die das NS-Symbol absichtlich in der Öffentlichkeit zeigen, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von umgerechnet rund 14.000 Euro rechnen müssen. Strafrechtlich belangt werden sollen aber nur Personen, die einer Aufforderung, das Symbol zu entfernen, nicht nachkommen.
Victorias Premier Dan Andrews erklärte, niemand habe das Recht, Rassismus, Hass oder Antisemitismus zu verbreiten. Weitere Bundesstaaten planen, ähnliche Verbote zu erlassen. Zuletzt war die Zahl antisemitischer Vorfälle in Australien stark angestiegen.
BEDROHUNG Ausnahmen für das Zeigen des Hakenkreuzes sind ebenfalls vorgesehen. So kann es weiterhin in hinduistischen, jainistischen und buddhistischen Zusammenhängen verwendet werden. In den asiatischen Religionen wird die Swastika bis heute als religiöses Glückssymbol verwendet. Für Unterrichts- und künstlerische Zwecke soll das Symbol ebenfalls erlaubt.
Der Vorsitzende der Anti-Defamation Commission, Dvir Abramovich, der sich für das Gesetz eingesetzt hatte, bezeichnete es als einen »Schlag gegen die Neonazi-Bewegung«. 2020 hatte Australiens Geheimdienstchef vor einer «echten Bedrohung« für die Sicherheit des Landes durch Neonazis gewarnt. Gruppen von Rechtsextremisten würden sich regelmäßig treffen, um Appelle vor Hakenkreuzfahnen abzuhalten.
Ab 1920 diente die Swastika als offizielles Zeichen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP). In Deutschland ist die NSDAP seit 1945 als »verbrecherische Organisation« eingestuft und das Zeigen ihrer Symbole unter Strafe gestellt. Ausgenommen davon sind Darstellungen, welche »der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken« dienen. mth