Bloomington/Paris

Studie: Keine Grundlage für Apartheid- und Genozidvorwurf gegen Israel

Tel Aviv Foto: copyright (c) Flash90 2026

Eine neue wissenschaftliche Studie setzt sich mit drei der schwerwiegendsten Vorwürfe gegen Israel auseinander: Apartheid, Siedlerkolonialismus und Genozid. Gunther Jikeli von der Indiana University Bloomington und Philippe Karpe vom französischen Forschungsinstitut CIRAD untersuchen in ihrer 37-seitigen Arbeit, ob diese Begriffe den jeweiligen juristischen beziehungsweise historischen Kriterien tatsächlich entsprechen.

Ihre Schlussfolgerung fällt differenziert aus: Weder der Vorwurf der Apartheid noch der eines Genozids sei durch die untersuchten Belege hinreichend nachgewiesen. Auch die Bezeichnung Israels als Siedlerkolonialismus halten die Autoren für falsch.

Die Arbeit wurde bereits letzte Woche auf der wissenschaftlichen Plattform SSRN veröffentlicht. Dabei geht es den Forschern ausdrücklich nicht darum, sämtliche israelischen Maßnahmen oder militärischen Handlungen für rechtmäßig zu erklären. Vielmehr wollen sie prüfen, ob die verwendeten Kategorien jeweils die Voraussetzungen erfüllen, die mit ihnen verbunden sind.

Apartheid und die Frage der rechtlichen Kriterien

Beim Apartheidvorwurf unterscheiden Jikeli und Karpe zwischen Israel innerhalb der international anerkannten Grenzen und dem Westjordanland. Innerhalb Israels erkennen sie weiterhin bestehende Formen von Rassismus und erhebliche gesellschaftliche Unterschiede an. Nach ihrer Analyse reicht dies jedoch nicht aus, um von einem rechtlich definierten Apartheidsystem zu sprechen. Arabische Staatsbürger Israels nehmen an Wahlen teil, sind parlamentarisch vertreten und können vor israelischen Gerichten klagen.

Die Situation im Westjordanland bewerten die Autoren als wesentlich komplexer. Die langjährige israelische Besatzung, die Siedlungen und unterschiedliche rechtliche und administrative Regelungen stellen ihrer Einschätzung zufolge den stärksten Ansatzpunkt für den Apartheidvorwurf dar. Entscheidend sei jedoch die Frage, ob damit auch die für die juristische Einordnung erforderliche Absicht nachgewiesen werden könne, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe systematisch rassistisch zu beherrschen und zu unterdrücken. Diese Voraussetzung sehen die Forscher anhand der von ihnen untersuchten Belege nicht als erwiesen an.

Dabei verweisen Jikeli und Karpe unter anderem auf die Entstehung der heutigen politischen und rechtlichen Ordnung. Teile der unterschiedlichen Zuständigkeiten im Westjordanland gehen auf die Vereinbarungen des Oslo-Prozesses zurück. Auch der Status der Palästinenser als Nichtstaatsbürger sowie die Zuständigkeiten der Palästinensischen Autonomiebehörde seien bei einer juristischen Bewertung zu berücksichtigen. Sicherheitsfragen und die wiederholten Verhandlungen über einen möglichen Rückzug Israels und eine palästinensische Staatlichkeit erschwerten nach ihrer Auffassung ebenfalls die These eines einheitlichen und dauerhaft angelegten Systems rassistischer Herrschaft.

Siedlerkolonialismus als historisches Modell

Ein weiteres Kapitel widmet sich dem Begriff des Siedlerkolonialismus. Die Autoren untersuchen dabei sowohl die zionistische Einwanderung vor der Staatsgründung Israels als auch die Ereignisse von 1947 bis 1949 und die israelische Siedlungspolitik im Westjordanland nach 1967.

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Jikeli und Karpe halten den Begriff durchaus für geeignet, bestimmte historische Entwicklungen zu beleuchten. Dazu zählen aus ihrer Sicht etwa Landkäufe, Siedlungsaktivitäten und die Vertreibung beziehungsweise Flucht von Palästinensern. Als umfassende Beschreibung des Zionismus und Israels greife das Modell ihrer Analyse zufolge jedoch zu kurz. Es berücksichtige nicht ausreichend den nationalen und zugleich von Flucht und Verfolgung geprägten Charakter des Zionismus, die historische Verbindung des jüdischen Volkes zu der Region sowie das Fehlen einer klassischen oder funktional vergleichbaren kolonialen Metropole.

Auch die weitere Entwicklung nach 1967 passt nach Darstellung der Forscher nicht eindeutig in das Modell eines durchgehend auf dauerhafte territoriale Eingliederung gerichteten Projekts. Unterschiedliche israelische Territorialkonzepte sowie wiederholte Verhandlungen über mögliche Rückzüge seien dabei ebenso zu berücksichtigen wie die jeweils unterschiedlichen politischen und sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen.

Untersuchung des Genozidvorwurfs

Besonders ausführlich setzen sich die Wissenschaftler mit dem Vorwurf auseinander, Israel begehe in Gaza einen Genozid. Maßgeblich ist für sie dabei die Definition der Völkermordkonvention. Hohe Opferzahlen, massive Zerstörungen, Verletzungen und die humanitäre Notlage der palästinensischen Bevölkerung werden von den Autoren nicht bestritten. Sie sehen darin jedoch noch keinen Nachweis der spezifischen Absicht, die palästinensische Bevölkerung als solche ganz oder teilweise physisch zu zerstören.

Die Forscher untersuchen unter anderem die Versorgungslage im Gazastreifen. Nach ihrer Auswertung von Daten des zuständigen israelischen Koordinators für die Gebiete wurden während des Untersuchungszeitraums große Mengen an Hilfsgütern über Land- und Seewege nach Gaza gebracht. Dies schwäche nach Auffassung der Autoren die Schlussfolgerung, die Einschränkung der Versorgung sei von vornherein darauf ausgerichtet gewesen, die Bevölkerung physisch zu vernichten.

Auch die zeitweise Aussetzung von Hilfslieferungen zwischen März und Mai 2025 wird in der Studie untersucht. Die Autoren schreiben, die Aussetzung allein belege keine Absicht zur physischen Zerstörung der Bevölkerung. Die vorhandenen Informationen ließen vielmehr auch eine andere Interpretation zu, wonach die Maßnahmen militärischen oder operativen Zielen dienten.

Zerstörung der Al-Basma-Klinik

Ein weiterer Fall betrifft die Zerstörung der Al-Basma-Kinderwunschklinik. Die Autoren setzen sich mit den Feststellungen einer Untersuchungskommission der Vereinten Nationen auseinander, wonach bei dem Angriff vermutlich ein von einem israelischen Panzer abgefeuertes Geschoss eingesetzt wurde. Aus der Zerstörung einer Klinik oder von Fortpflanzungsmaterial lasse sich nach ihrer juristischen Analyse jedoch nicht automatisch eine Absicht ableiten, Geburten zu verhindern und dadurch zur physischen oder biologischen Zerstörung einer geschützten Gruppe beizutragen.

Einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit widmen Jikeli und Karpe schließlich der Frage, wie die drei Begriffe im öffentlichen Diskurs miteinander verbunden werden. Ihrer Auffassung nach können weit gefasste Definitionen und eine selektive Auswahl von Belegen dazu führen, dass sich die drei Vorwürfe gegenseitig bestätigen, obwohl sie eigentlich unterschiedlichen rechtlichen und historischen Kriterien folgen. Dadurch könne sich auch die Beweislast verschieben.

Die Autoren schreiben: »Unsere Argumentation dreht sich grundlegend um juristische und historische Präzision, aber auch um die Art und Weise, wie diese Vorwürfe im öffentlichen Diskurs zunehmend miteinander verbunden werden und was diese Verbindung mit der Wahrnehmung Israels und des Konflikts macht.« Apartheid und Genozid seien nicht lediglich Beschreibungen bestimmter Handlungen, sondern juristische Kategorien mit genau definierten Voraussetzungen, darunter Anforderungen an Zweck und Absicht.

Weder Apartheid noch Genozid

Beim Siedlerkolonialismus liege dagegen ein anderer Ansatz zugrunde. Dieser sei »ein anderes, historisch-vergleichendes Konzept. Deshalb untersuchen wir jeden Vorwurf nach seinen eigenen Maßstäben, anstatt zuzulassen, dass sich die drei Begriffe gegenseitig verstärken«, erklären die Wissenschaftler.

Ihre Schlussfolgerung formulieren Jikeli und Karpe entsprechend vorsichtig: »Unter Anwendung der relevanten rechtlichen und historischen Kriterien kommen wir zu dem Schluss, dass die Belege weder Apartheid noch Genozid nachweisen, während der Siedlerkolonialismus keine angemessene Gesamtklassifizierung des Zionismus und Israels darstellt.« Zugleich betonen sie, dass damit nicht sämtliche politischen Entscheidungen oder militärischen Maßnahmen Israels bewertet oder gerechtfertigt würden.

Die Autoren sehen vielmehr eine grundsätzliche Gefahr darin, juristische Begriffe und historische Modelle voneinander zu lösen und anschließend zu einer umfassenden Beschreibung Israels zusammenzufügen. Ihr Ziel sei es nicht, eine bestimmte politische Erzählung durch eine andere zu ersetzen. Entscheidend sei vielmehr, zwischen rechtlichen Feststellungen, historischen Interpretationen und politischen oder moralischen Bewertungen zu unterscheiden. im

Die gesamte Studie (auf Englisch) ist hier einsehbar.

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