Halacha

Kann ein Jude die Beerdigung des Papstes besuchen?

Kardinal Luis Antonio Tagle während des Rosenkranzes für Papst Franziskus in der Basilika Santa Maria Maggiore im Vatikan in Rom Foto: IMAGO/NurPhoto

Am Samstag findet die Beerdigung des verstorbenen Papstes Franziskus statt. Zu dieser sind zahlreiche hochrangige Gäste eingeladen, darunter auch Staats- und Regierungschefs. Die Halacha, das jüdische Religionsgesetz, äußert sich auch zum Besuch von Beerdigungen am Schabbat, und es stellt sich die Frage, ob es halachisch problematisch wäre, am Begräbnis des Papstes teilzunehmen. Es sollen hier verschiedene relevante religionsrechtliche Aspekte beleuchtet werden, und es soll der Frage nachgegangen werden, welche Argumente in einer halachischen Beurteilung berücksichtigt werden könnten.

Zunächst einmal sind jüdische Beerdigungen am Schabbat verboten. Dies liegt unter anderem daran, dass eine Beerdigung mit zahlreichen am Schabbat untersagten Aktivitäten – wie etwa dem Ausheben eines Grabes – verbunden ist. Aus diesem Grund erklärten unsere Weisen alle Leichen für Mukze (also am Schabbat nicht bewegbar), sodass sie nur in besonderen Ausnahmefällen – zum Beispiel zur Vermeidung von Leichenschändung – bewegt werden dürfen. Darüber hinaus ist der Schabbat eine Zeit der Freude, ein Tag, an dem man nicht trauern soll, sodass Beerdigungen grundsätzlich nicht zum Geist des Schabbats passen.

Juden sollen Vertretern anderer Religionen Respekt erweisen

Nun ist der Papst kein Jude, und die an der Beerdigung beteiligten Personen sind dies in der Regel ebenfalls nicht. Die Schabbatgesetze gelten selbstverständlich nicht für Nichtjuden. Doch stellt sich die Frage, ob es einem Juden erlaubt wäre, die Beerdigung am Schabbat zu besuchen – unter der Bedingung, dass dabei kein einziges der biblischen Schabbatverbote verletzt wird.

Auf den ersten Blick passen Beerdigungen und die Beschäftigung mit Trauer – wie bereits erwähnt – nicht zum Geist des Schabbats, weshalb ein solcher Besuch grundsätzlich zu vermeiden wäre. Auf der anderen Seite ist ein zentrales Prinzip der Halacha: »Ihre Wege sind Wege der Freundlichkeit, und all ihre Pfade sind Frieden« (Mischlei 3,17). Als Juden sind wir dazu angehalten, Vertretern anderer Kulturen und Religionen Respekt zu zeigen. Wenn also davon auszugehen ist, dass die Ablehnung einer Einladung zur Beerdigung als große Respektlosigkeit verstanden werden könnte und möglicherweise negative Konsequenzen für die jüdische Gemeinschaft nach sich ziehen würde, so könnte dies einen Besuch der Beerdigung halachisch rechtfertigen – auch wenn die Teilnahme inhaltlich nicht ganz zum Schabbat passt.

In Bezug auf die Beschäftigung mit Trauer am Schabbat ließe sich ebenfalls weiter differenzieren: Vielleicht könnte ein rein passives Dabeisein, ohne Trauerkleidung und ohne das Verlesen von Gebeten, als weniger problematisch eingestuft werden – da man selbst keinen aktiven Ausdruck von Trauer zeigt.

Ist der Petersplatz Teil der Kirche?

Ein weiterer halachisch relevanter Aspekt betrifft die Frage, ob ein Jude überhaupt einen Ort betreten darf, an dem Avoda Zara (wörtlich: »fremder Dienst«) betrieben wird. Die Anbetung von Menschen – einschließlich Jesus – gilt in der Halacha als Avoda Zara, und der Vatikan ist ein Ort, an dem dieser ausgeübt wird. Allerdings könnte man argumentieren, dass der Petersplatz selbst nicht Teil der Kirche ist, sondern ein öffentlicher Platz, der an sich nicht als Ort von Avoda Zara gilt. Ähnlich verhält es sich vermutlich mit den Verwaltungsgebäuden und Empfangssälen des Vatikans, die keine liturgische Funktion haben.

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Abschließend sei auf den Begriff Chilul Haschem hingewiesen – die Entweihung des g‘ttlichen Namens. Wenn ein Jude sich in sensiblen Angelegenheiten wie Tod und Trauer respektlos verhält und dadurch das Ansehen des Judentums beschädigt, gilt dies als besonders schwerwiegend. Auch dieser Aspekt könnte in eine umfassende halachische Abwägung mit einfließen.

All diese Überlegungen zeigen, dass es sich hier um eine komplexe Fragestellung handelt, die eine nuancierte Betrachtung und fundierte rabbinische Entscheidung erfordert.

Der Autor ist Religionslehrer der Jüdischen Gemeinde Osnabrück.

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