Justiz

Münchner Imam wegen Terrorverharmlosung vor Gericht

Gegen den Strafbefehl der Generalstaatsanwaltschaft legte der Angeklagte Einspruch ein Foto: imago images/Fotostand

»Jeder hat seine Art, den Oktober zu feiern«. So kommentierte der in München lebende Imam Mohamed I. auf seiner Facebook-Seite am frühen Nachmittag des 7. Oktober 2023 die Hamas-Massaker in Israel, die am Morgen desselben Tages stattgefunden hatten. Der Post war in arabischer Sprache verfasst und mit einem Smiley versehen.

Der ägyptische Geistliche, der auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde dafür einige Wochen später von seiner Gemeinde, dem Islamischen Zentrum München (IZM), suspendiert. Als »deutsche muslimische Gemeinschaft und als Gesellschaft« toleriere man nicht, dass »Hass und Gewalt aus dem Nahen Osten auf Juden und Muslime in Deutschland übertragen werden«, so das IZM.

Der Imam rechtfertigte sich für seinen Post zunächst damit, er habe zwar den im Arabischen geläufigen Ausdruck »Oktober feiern« verwendet, als er von Freunden über die Taten der Palästinenser gegen Israel gehört habe. Er sei sich des Ausmaßes der Massaker zu diesem Zeitpunkt aber nicht bewusst gewesen.

Gegen einen Strafbefehl der Generalstaatsanwaltschaft, der wegen Billigung schwerer Straftaten nach Paragraf 140 des Strafgesetzbuches gegen ihn verhängt wurde, legte I. aber Einspruch ein. Am Montag wird der Fall nun vor dem Amtsgericht München verhandelt.

Die Anklage wirf dem Imam vor, mit seinem Facebook-Post »den Mord und die Geiselnahme der Hamas in hundertfachen Fällen« gutgeheißen zu haben. Zumindest habe Mohamed I. billigend in Kauf genommen, dass seine auf den ersten Blick mehrdeutige Formulierung so von seinen Facebook-Kontakten verstanden würde.

Der Post, so die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrem Strafbefehl, sei »geeignet, das Sicherheitsgefühl großer Teile der Gesellschaft zu erschüttern«. mth

Erwiderung

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