Karlsruhe zu Hass im Netz

Die Meinungsfreiheit hat Grenzen

Foto: dpa

Das Bundesverfassungsgericht stärkt Politikern wie der Grünen-Bundestagsabgeordneten Renate Künast im Kampf gegen wüste Beschimpfungen im Netz den Rücken. Die Karlsruher Richterinnen und Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde Künasts statt und hoben mehrere Entscheidungen der Berliner Zivilgerichte auf. Diese hatten verschiedene Hasskommentare auf Facebook nicht als Beleidigungen gewertet. Das verletze die Klägerin in ihrer persönlichen Ehre, teilte nun das höchste Gericht am Mittwoch mit. (Az. 1 BvR 1073/20)

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Der Schutz der Meinungsfreiheit diene besonders der Machtkritik, betonten die Richter. Bei öffentlicher Verächtlichmachung oder Hetze gerade im Netz setze die Verfassung aber gegenüber allen Personen Grenzen - Politiker und Amtsträger eingeschlossen. Das sei auch im öffentlichen Interesse: »Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.«

Auslöser der Hasskommentare war die 2015 aufgekommene Debatte über die Haltung der Grünen zur Pädophilie in den 1980er Jahren. Ein rechter Netzaktivist hatte einen Zwischenruf Künasts im Berliner Abgeordnetenhaus aus dem Jahr 1986 zunächst in seinem Blog und dann Anfang 2019 auf seiner Facebook-Seite verfälscht zitiert. Etliche Nutzer reagierten mit massiven Beleidigungen der Politikerin - darunter waren auch Vergewaltigungswünsche. Künast will von Facebook die Daten der verantwortlichen Nutzer, um gegen diese juristisch vorgehen zu können. Es geht um 22 Kommentare.

Der Fall hatte auch deshalb für Aufsehen gesorgt, weil ihr das Berliner Landgericht die notwendige gerichtliche Anordnung zunächst komplett verweigert hatte. Künast habe mit ihrer Äußerung im Abgeordnetenhaus Widerstand aus der Bevölkerung provoziert, entschied die zuständige Kammer im September 2019. Wörtlich heißt es im damaligen Beschluss: »Als Politikerin muss die Betroffene sodann in stärkerem Maße Kritik hinnehmen, so dass Facebook-Kommentare wie »Schlampe«, »Drecks Fotze«, »Sondermüll«, »Geisteskranke«, »Alte perverse Drecksau«, »Pädophilen-Trulla« wegen des immer noch vorhandenen Sachbezugs zu der Äußerung keine Beleidigung darstellen.«

Später hatte sich die Kammer auf Beschwerde Künasts korrigiert und immerhin sechs Kommentare als Beleidigung eingestuft. Das Berliner Kammergericht hatte dies auf zwölf Kommentare ausgeweitet.

In Karlsruhe ging es noch um die übrigen zehn Kommentare. Die Fachgerichte hätten die erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterlassen, teilten die Verfassungsrichter mit. Das Kammergericht habe fälschlicherweise angenommen, »eine strafrechtliche Relevanz erreiche eine Äußerung erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine«. Die Beschimpfungen müssen nun neu geprüft werden, dabei sind die Vorgaben aus Karlsruhe zu beherzigen.

»Ein guter Tag für die Demokratie«, schrieb Renate Künast auf Twitter. Das Bundesverfassungsgericht schütze »die Persönlichkeitsrechte derer, die sich engagieren«. Parallel teilte sie mit: »Das ist ein Stück Rechtsgeschichte im digitalen Zeitalter.«

Die Beratungsstelle HateAid, die das Verfahren nach eigenen Angaben finanziert hat, nannte die Entscheidung historisch. »Immer mehr Menschen ziehen sich aus Angst vor digitaler Gewalt aus dem Netz zurück und äußern ihre Meinung nicht mehr offen. Das Urteil zeigt, dass Gerichte derartige Fälle künftig noch gründlicher bewerten und die Betroffenen endlich ernst nehmen müssen.« dpa

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