Ein Palästinenser ist mit dem Versuch gescheitert, gerichtlich gegen Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel vorzugehen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies eine Beschwerde, die gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gerichtet war, zurück. Damit bestätigten die Kasseler Richter im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz.
Der Palästinenser hatte sich dem Gericht zufolge gegen die einem deutschen Rüstungsunternehmen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Ersatzteilen für Panzer gewendet, um deren Ausfuhr zu verhindern.
Der 6. Senat begründete seine Ablehnung im Wesentlichen mit fehlenden prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung in einem Eilrechtsschutzverfahren. Diese Möglichkeit sehe die Verwaltungsgerichtsordnung in diesem Fall nicht vor. Auch eine staatliche Schutzpflicht, die dem Mann als Drittem eine Befugnis zur Anfechtung geben könnte, sah das Gericht nicht gegeben.
Frage nach Israels Vorgehen nicht Gegenstand der Entscheidung
Deshalb sei es im Verfahren auf die Frage, ob das militärische Vorgehen Israels in Gaza – wie der Antragsteller vorgetragen habe – als völker- beziehungsweise menschenrechtswidrig angesehen werden müsse, nicht mehr entscheidungserheblich angekommen. Die Frage sei daher vom Senat auch nicht mehr zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht worden.
Der Beschluss ist den Angaben zufolge im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.