Meinung

Warum die Begründung des OLG Zweibrücken nicht überzeugt

Protest gegen Israel in den USA (Archivbild) Foto: picture alliance / AP Photo

Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zur öffentlichen Verwendung eines Hakenkreuzes in Verbindung mit einem Davidstern ist zwar im dogmatischen Ausgangspunkt vertretbar, da er geltendes Recht anwendet. Im Ergebnis der Subsumtion überzeugt er jedoch nur bedingt, denn es entsteht der Eindruck, dass am eigentlichen Problem vorbei argumentiert wurde. Zudem ist die Außenwirkung der Entscheidung vom 24. Juni 2026 bedenklich.

Das Gericht lässt nämlich den eigentlichen Aussagegehalt der Instagram-Postings einer Frau – die rhetorische und bildliche Gleichsetzung des Staates Israel mit dem NS-Regime, einschließlich seiner Rassenideologie und seiner Vernichtungsmethoden –, in der Würdigung nahezu unter den Tisch fallen. Der Beschluss beantwortet in Bezug auf das Kennzeichnungsverbot des § 86a StGB ausschließlich die Frage, ob mit dem Post für den Nationalsozialismus geworben wird.

Wenn ein Gericht freispricht, muss es zwar nichts zur Strafzumessung sagen. Gerade in einem so eklatanten Fall des in mehreren Postings demonstrierten Hasses auf Juden und Israelis wäre eine geschichtliche und auch politische Einordnung der Postings seitens des Senats wünschenswert gewesen.

Eine Verharmlosung kann gerade darin liegen, dass ein heutiges Ereignis in völlig unangemessener Weise mit der Schoa in Beziehung gesetzt wird und dadurch ein unerträgliches Missverhältnis in der Darstellung besteht.

Die Kritik bezieht sich natürlich auf den Einzelfall und die konkrete Fallkonstellation. Dies ändert aber nichts daran, dass die Außenwirkung des Beschlusses bedenklich bleibt. In der öffentlichen Wahrnehmung kann der Eindruck entstehen, eine Gleichsetzung der Verbrechen des Dritten Reiches mit den heutigen Zuständen in Gaza sei ohne Weiteres legitim. Der Senat hat im Ergebnis eine geschichtsvergessene und in der Sache antisemitisch hetzende Darstellung als – noch – schützenswerte Meinungsäußerung eingeordnet. Das ist mehr als bedauerlich.

Die vom OLG herangezogene Prämisse dahingehend, dass ein Anhänger nationalsozialistischer Ideologie ein Hakenkreuz »niemals« mit einem Davidstern verschmelzen würde, geht fehl. Es wird ausgeblendet, dass eine Handlung gleichzeitig eindeutig »NS-feindlich« und dennoch israelbezogen antisemitisch sein kann. Beides schließt sich nicht aus.

Womöglich fehlte den Richtern das Wissen und das Verständnis über Antisemitismus, seine Erscheinungsformen sowie die besonderen Ausprägungen des Judenhasses nach der Schoa, der vor allem von Mechanismen der Leugnung, der Schuldumkehr und der Dämonisierung gekennzeichnet ist. Israelbezogener Antisemitismus ist spätestens seit dem 7. Oktober 2023, dem genozidalen Angriff der Hamas auf die israelische Bevölkerung, zu einem neuen Schwerpunkt geworden.

Auffällig unbestimmt

Auch die Begründung des Oberlandesgerichts zur Ablehnung des § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung) überzeugt methodisch nicht. Das Gericht referiert zunächst die von der herrschenden Meinung entwickelten Maßstäbe dafür, wann eine polemische Gleichsetzung mit dem Holocaust noch als zulässige Meinungsäußerung zu werten und ab wann die Schwelle zur strafbaren Verharmlosung überschritten ist.

Bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf den konkreten Fall bleibt der Beschluss jedoch auffällig unbestimmt. Es heißt dort lediglich: »Vorliegend lässt sich dem Äußerungsinhalt sowie der Form der Darstellung weder eine ausdrückliche Verharmlosung noch eine Bagatellisierung der zur Zeit des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen am jüdischen Volk (oder anderer Minderheiten) entnehmen, vielmehr handelt es sich um eine (noch erlaubte) scharfe Kritik am Vorgehen der israelischen Regierung gegen die palästinensische Zivilbevölkerung [...].«

Richtig ist zumindest, dass die Verbrechen der Nationalsozialisten in den Postings der Angeklagten nicht geleugnet werden. Eine echte Subsumtion, also eine nachvollziehbare Auseinandersetzung damit, weshalb die tabellarische Gegenüberstellung von NS-Verbrechen und israelischem Regierungshandeln, bis hin zur unmittelbaren Gleichsetzung von Gaskammern mit heutigem militärischem Vorgehen, die Schwelle zur Verharmlosung nicht überschreitet, findet jedoch nicht statt.

Das Ziel von Propaganda

Eine Verharmlosung kann schließlich gerade darin liegen, dass ein heutiges Ereignis in völlig unangemessener Weise mit der Schoa in Beziehung gesetzt wird und dadurch ein unerträgliches Missverhältnis in der Darstellung besteht. Eine Begründung, die sich auf die Behauptung beschränkt, eine Grenze sei »noch« nicht überschritten, ohne die hierfür maßgeblichen Kriterien am konkreten Text- und Bildmaterial beider Postings und auch der Zusammenschau durchzuprüfen, wird den Anforderungen an eine nachvollziehbare Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB nicht gerecht.

Das Ziel von Propaganda ist die Außenwirkung, das Ziel von aufhetzender Propaganda ist die Aufhetzung. Dass die vorliegenden Inhalte laut OLG Zweibrücken »auch offensichtlich nicht geeignet [sind], den öffentlichen Frieden in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit zu stören«, irritiert. Und es wirft erneut die Frage auf, ob sich das Gericht ausreichend mit den geschichtlichen und zeitgenössischen Erscheinungsformen des Antisemitismus beschäftigt hat.

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Der Beschluss des Oberlandesgerichts zeigt, wo die bestehende Dogmatik angesichts des massiven Anstiegs des Antisemitismus in der Gesellschaft in den letzten Jahren an ihre Grenzen stößt. Es gibt im deutschen Strafrecht eine Regelungslücke - und zwar bei Konstellationen, in denen antisemitische Ressentiments über den Umweg der vermeintlichen Kritik an Israel verbreitet werden, ohne dass sich die Aussage ausdrücklich gegen Jüdinnen und Juden als Gruppe richtet, obwohl der Sache nach genau dies bezweckt wird.

Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre sinnvoll

Die von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) benennt den Vergleich zeitgenössischer israelischer Politik mit dem Nationalsozialismus ausdrücklich als Beispiel für Antisemitismus. Diese Wertung findet weder im § 130 StGB noch an anderer Stelle im Strafrecht eine hinreichende Entsprechung.

Es existieren noch weitere Beispiele für zum Teil israelbezogenen Antisemitismus, die die deutschen Gerichte spätestens seit dem 7. Oktober 2023 spalten (hier sind die »From the River to the Sea«-Slogans ebenso zu nennen wie Aufrufe zur Vernichtung des israelischen Staates auf Kundgebungen oder Rekurse auf die Kindermörder-Legende).

Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre daher sinnvoll. Sie sollte sicherstellen, dass Antisemitismus, der sich hinter der Kritik an einem Staat verbirgt, nicht alleine wegen seiner »Verpackung« straflos bleibt. Natürlich ist Kritik am Vorgehen der Regierung des Staates Israel nicht verboten. Auch kontroverse oder polarisierende Auffassungen sind von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst. Blanker Judenhass sollte jedoch im demokratischen Diskurs keine schützenswerte Meinung sein.

Aktenzeichen: 1 ORs 3 SRs 70/25

Dieser Gastbeitrag wurde vom Vorstand des Jüdischen Juristenverbands in Deutschland (JJVD) verfasst.

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