Chanukkalichter

Das leuchtet ein

von Professor yosef Tabori

Der Sinngehalt des Brauchs, an Chanukka Lichter anzuzünden, kann aus dem Talmud abgeleitet werden: »Es ist eine Miz-wa, an der Tür seines Hauses außen den Leuchter anzubringen« (Schabbat 21b). Vielleicht sah man in dieser Praxis eine Art Revanche: So wie die Griechen ihre Götzenbilder an der Haustüre anbrachten (1. Makkabäer 1,55), wollte man den Sieg über sie feiern, indem man genau dort die Chanukka-Lampe aufhängte. Der dadurch anfallende praktische Nutzen war, dass die Lichter die öffentliche Straße erhellten. Sie anzuzünden war keine auf das Zuhause beschränkte familiäre Zeremonie. In dieser Hinsicht ähnelte die Freude, die man mit Chanukka assoziiert, der Freude von Simchat Beit Haschoewa, bei dem die ganze Stadt Jerusalem beleuchtet wurde –tatsächlich wurden auch zu anderen Fes-
ten Lichter im Freien angezündet, um in den Straßen eine festliche Stimmung zu verbreiten.
Die Idee der öffentlichen Beleuchtung ist auch aus einem Urteil von Raw Huna, einem Amoräer (Talmudlehrer) der ersten Generation in Babylonien, herauszulesen. Es legte fest, dass in einem Hof mit zwei Eingängen an jedem Tor ein Leuchter an-
gebracht werden müsse (Schabbat 23a). Die Tosafisten schlossen daraus, dass die in der Baraita erwähnte »Tür des eigenen Hauses«, sich auf einen Eingang, der zur öffentlichen Straße führt, bezieht. Aus der zitierten Vorschrift folgt, dass im Falle ei-
nes Hauses, das nur über einen Hof zu-
gänglich ist, die Chanukka-Lampe nicht an der Haustür selbst, sondern am Eingang des Hofs zur Straßenseite angezündet werden sollte. Wie wichtig das Ziel einer öffentlichen Beleuchtung ist, wird von der Baraita unterstrichen, wenn sie die korrekte Zeit für das Anzünden der Lichter festlegt: »Von der Zeit, wenn die Sonne untergeht, bis das Treiben auf dem Markt en-
det« (Schabbat 21a; Mesechet Sofrim 20,2). Im gleichen Geist bestimmt die Baraita, dass ein Mensch, der in einem oberen Stockwerk wohnt und keinen Eingang zur Straße hat, seine Lampe in einem Fenster anzünden solle, das zur Straße hinaus geht.
Was alles passieren konnte, wenn die Chanukka-Lampe im Freien angezündet wurde, erfährt man aus einer Mischna, die die Brandgefahr diskutiert. Wenn, sagt die Mischna, die von einem Kamel getragene Last an der draußen angebrachten Lampe eines Ladenbesitzers Feuer fängt, haftet der Ladenbesitzer für den Schaden. Rabbi Judah aber befreit ihn von der Haftung, wenn die Lampe eine Chanukka-Lampe ist. Denn da während Chanukka alle ihre Lampen im Freien anbringen, ist der Kameltreiber verpflichtet, auf seine Habe Acht zu geben (Baba Kama 6,6). Die Ergänzungen zur Mischna, die Tossafot, begründen die Ausnahmebestimmung für den Ladenbesitzer mit dem Argument, »er habe den Leuchter mit Erlaubnis angebracht« (Baba Kama 6,28). Doch während die Weisen anerkennen, dass der Leuchter »mit Erlaubnis« aufgehängt wurde – das heißt, der Ladeninhaber hatte das Recht, sie dort aufzuhängen –, entbindet ihn dies in ihrer Argumentation nicht von der Verantwortung für eventuelle Folgen.
Dass sich die allgemeine Auffassung vom Anzünden der Chanukka-Lampe än-
derte, hat etwas mit »Gefahr« zu tun. Die Baraita über das Anbringen der Lampe merkt an, dass »man sie in Zeiten der Gefahr auf den Tisch im Innern des Hauses stellt, und das genügt« (Schabbat 21b). Was sich historisch hinter dieser »Gefahr« verbirgt, ist umstritten. Der Ausdruck »Zeiten der Gefahr« kommt in der tannaitischen (Mischna-)Literatur einige Male vor. Er bezieht sich auf eine Periode, in der nichtjüdische Behörden feindselige Dekrete gegen die Einhaltung der Mizwot erließen – in den meisten Fällen ist die hadrianische Verfolgung gemeint. Doch die Ba-
raita über den Chanukka-Leuchter stammt aus Babylonien und taucht in den tannaitischen Quellen überhaupt nicht auf. Im palästinensischen Masechet Sofrim, der aus einer späteren Zeit stammt, wird die Halacha über das Anbringen des Leuchters wie folgt wiedergegeben: »Es ist eine Mizwa, sie an der Tür aufzuhängen, nahe dem öffentlichen Bereich, sodass etwa die Me-
susa rechts und die Chanukka-Lampe links angebracht ist« (20,3).
Die Verlegung des Leuchters von draußen auf einen Tisch im Innern des Hauses führte, was die Bedeutung der Pflicht zum Lichtanzünden anbelangt, bereits in der Zeit des babylonischen Amoräers Raw Scheshet zu Verschiebungen. Die Idee der öffentlichen Beleuchtung verschwand; und die Verpflichtung wurde nicht mehr mit einem Haus, sondern mit einer Einzelperson in Verbindung gebracht. Auch von jemandem ohne eigenes Heim, etwa dem Gast eines Hotels, wird das Anzünden verlangt. Raw Scheschet fand eine praktische Lösung, wie er seiner Verpflichtung nachkommen konnte. Er berichtete, wie er als Student dem Besitzer des Hauses, wo er wohnte, ein paar kleine Münzen gab, um »Partner« von dessen Lampe zu werden. Nach seiner Heirat beendete er diese Partnerschaft, da es, wie er fand, ausreichte, dass seine Ehefrau in seinem Haus die Lampe anzündete (Schabbat 23a). Aus seinem Bericht lässt sich schließen, dass je-
der Einzelne zum Anzünden verpflichtet ist, diese Pflicht aber auch durch die Handlung eines anderen erfüllt werden kann. In der neuen Realität des Staates Israel sind viele Menschen zur ursprünglichen Halacha zurückgekehrt und zünden die Lampe an der Tür ihres Hauses oder in ei-
nem zur Straße liegenden Fenster an. Denn so wurde die Mizwa in Israel in der alten Zeit verstanden: die Helligkeit war für die Menschen draußen bestimmt. An-
dere allerdings zünden sie nur innerhalb ihrer eigenen vier Wände an. Und ein Autor fand eine Rechtfertigung für diese konservative Praxis. Die Frage, um die es geht, sei folgende: Gilt eine halachische Praxis, die aus »äußerlichen« Gründen geändert wurde, wieder in ihrer ursprünglichen Form, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind? Zum Beispiel erklärten die Rabbiner, der Brauch, das Schofar an Rosch Haschana vor dem Mussaf-Gottesdienst zu blasen statt als Erstes am frühen Morgen, sei aufgrund der Befürchtung entstanden, Nichtjuden könnten denken, das Schofar würde zu Sonnenaufgang geblasen, um die Juden zum Krieg zu sammeln. Doch obwohl diese Bedenken nicht mehr zutreffen, würde heutzutage niemand vorschlagen, dass wir den Schofar an Rosch Haschana vor dem Morgengebet blasen sollten.
Im Hinblick auf unser Thema könnte man mit einem anonymen Autor argumentieren, die Halacha habe sich geändert und es bestünde keine Verpflichtung mehr, den Chanukka-Leuchter außerhalb des Hauses anzuzünden. Die veränderte Wirklichkeit habe zu neuen Bräuchen geführt. Vor unserer Zeit fand ein öffentliches An-
zünden der Chanukka-Lichter ausschließlich in der Synagoge statt. Die rabbinischen Autoritäten bezweifelten, dass unter diesen Umständen die Grundlage für den Segen zum Anzünden der Kerzen: »Gesegnet seist Du ... der uns befohlen hat, das Chanukka-Licht anzuzünden« überhaupt weiterhin bestand. Da es den Menschen ohnehin auferlegt ist, sie zu Hause anzuzünden – und ein Segen darf nicht beliebig gesprochen werden. Heute gibt es überall solche öffentlichen Zeremonien zu Chanukka. Insbesondere legt die Lubawitscher Chabad-Bewegung überall auf der Welt großen Wert auf das Anzünden der Kerzen oder Öllampen an öffentlichen Orten mit den Segenssprüchen aufgrund des weit verbreiteten Gefühls, das Kerzenanzünden sei sonst inhaltsleer. Obwohl wir es hier scheinbar mit einer Rückkehr zur alten Auffassung zu tun haben, nach der die Lichter angezündet wurden, um die Straßen zu beleuchten – wobei die halachische Verpflichtung nicht Einzelpersonen, sondern Häuser betraf –, urteilten zahlreiche rabbinische Autoritäten, dass der Segen bei diesen öffentlichen Anlässen nicht gesprochen werden sollte. Dennoch ist es gewiss das Richtige, solche Zeremonien des Kerzenanzündens zu veran-
stalten, um das Wunder von Chanukka be-
kannt zu machen – und möge für die Ju-
den, wie es im Buch Ester heißt, Licht und Freude herrschen.

Der Autor ist Dozent der Talmud-Abteilung der Bar-Ilan-Universität, Ramat-Gan/Israel, Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Fakultät für Jüdische Studien. www.biu.ac.il

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