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Worte wiegen schwer

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Worte wiegen schwer

Was dürfen Journalisten? Auch Pressekodex und Gesetz kennen Grenzfälle. In der jüdischen Ethik wirft der Chafetz Chaim einen interessanten Blick auf die Frage, was an die Öffentlichkeit gehört

von Mascha Malburg  07.05.2026 12:15 Uhr

Journalisten stoßen in ihrer Arbeit immer wieder auf Fragen, die sich nicht allein mit dem Bemühen um die größtmögliche Neutralität beantworten lassen. Schon die Abwägung, was überhaupt veröffentlicht gehört, folgt ethischen Prinzipien, die Redaktionen von Fall zu Fall neu beurteilen müssen. Orientierung bietet dabei der sogenannte Pressekodex, eine freiwillige Selbstverpflichtung der Medien. Darüber hinaus schützt das deutsche Recht die Pressefreiheit – aber auch das Persönlichkeitsrecht von Menschen, über die berichtet wird. Ein Interessenskonflikt, der manchmal sogar vor Gericht geklärt werden muss.

Beim Nachdenken über die Frage, was die Presse darf oder sogar muss, lohnt sich auch der Blick in die jüdische Ethik. 1873 erscheint Chafetz Chaim. Darin beschäftigt sich Rabbiner Israel Meir Kagan – der später nach seinem Hauptwerk selbst der »Chafetz Chaim« genannt wird – mit den religiösen Gesetzen der »Laschon Hara«, der üblen Nachrede, und der »Rechilut«, dem Weitertragen von Informationen zwischen Menschen. Kagans Grundthese ließe sich vielleicht so zusammenfassen: Worte wiegen schwer – und müssen verantwortungsvoll behandelt werden.

Was ist die Absicht der Nachricht, ihr Kontext und der Nutzen?

Ein Motto, das man wohl heute noch an einer Journalistenschule lehren könnte. Das Werk ist auch sonst für die Beschäftigung mit journalistischen Grenzfällen hochinteressant, da er die feinen Unterschiede bei der Weitergabe von Informationen bewertet. Kagan fragt nicht nur, ob etwas wahr ist, sondern auch: Was ist die Absicht der Nachricht, ihr Kontext und der Nutzen? Wie wird es formuliert?

Würde ein Journalist die Regeln des Chafetz Chaim konsequent befolgen, bliebe die Zeitung wohl leer.

Eins sei vorangestellt: Würde ein Journalist heute die Regeln des Chafetz Chaim verinnerlichen, bliebe die Zeitung wohl leer. Denn der Autor verbietet es unter zahlreichen strengen Bedingungen, über andere zu sprechen (und ausdrücklich auch zu schreiben). Kagan hat in seinem Werk jedoch nicht die Welt moderner Medien im Sinn, sondern wohl eher sein belarussisches Schtetl Radun, in dem ein Gerücht über das angeblich unkoschere Verhalten eines Fischverkäufers dazu führen könnte, dass er seinen Stand aufgeben muss.

Im Chafetz Chaim geht es um Fehlverhalten nach dem jüdischen Religionsgesetz und die Frage, ob darüber zwischen Menschen gesprochen werden darf. In der heutigen Berichterstattung geht es um Vergehen gegen das geltende Gesetz, vielleicht auch um eine vage definierte gesellschaftliche Moral – und die Frage, ob und wie darüber öffentlich berichtet werden darf. Umso erstaunlicher ist eigentlich, wie viel man in diesem Werk entdecken kann, das für aktuelle Debatten relevant ist.

Derzeit steht zum Beispiel der Fall um den Schauspieler Christian Ulmen im Raum. Seine Ex-Frau Collien Fernandes erzählte Journalisten des »Spiegel«, Ulmen habe über Jahre ihre Identität missbraucht und in ihrem Namen pornografisches Material verbreitet. Der »Spiegel« recherchierte weiter und veröffentlichte schließlich einen ausführlichen Text. Viele halten diese Berichterstattung für wichtig, weil sie das strukturelle Problem sexualisierter digitaler Gewalt öffentlich macht. Andere sehen Christian Ulmen, der bisher nicht verurteilt wurde und für den die Unschuldsvermutung gilt, durch eine private Angelegenheit vorschnell exponiert und diskreditiert.

Schaden verhindern und Personen schützen

Unter der Prämisse, Schaden zu verhindern und Personen zu schützen, listet Rabbiner Kagan sieben Bedingungen auf, die alle zutreffen müssen, damit es erlaubt ist, negativ über jemanden zu sprechen. Diese lassen sich durchaus an diesem Fall durchexerzieren.

Erstens muss man die Sache selbst beobachtet haben und darf sich nicht auf Gerüchte verlassen. Auch für Journalisten hat es oberste Priorität, möglichst nah am Geschehen zu sein, und ihre Redaktionen investieren viel Geld, um von »vor Ort« zu berichten. Was man nicht selbst beobachten kann, muss über mehrere unabhängige Quellen verifiziert werden. Im Fall Ulmen geht es jedoch im Kern um ein Geständnis, das im privaten Rahmen abgelegt wurde, und Straftaten, die noch nicht gerichtlich festgestellt wurden. Der »Spiegel« greift hier zur sogenannten Verdachtsberichterstattung. Nicht nur für Kagan ist das problematisch. Auch im Pressekodex werden für diesen Fall strenge Kriterien festgelegt, wie wir noch sehen werden.

Zweitens ist es nach dem Chafetz Chaim notwendig, die Situation sorgfältig zu prüfen, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Auch im Fall Ulmen beließ es das Team des »Spiegel« nicht dabei, Collien Fernandes zuzuhören, sondern befragte weitere Personen aus dem Umfeld.

Auch der Journalismus kennt die Methode der Konfrontation

Drittens verlangt der Chafetz Chaim, dass man die betreffende Person zuerst direkt anspricht und versucht, das Problem auf diesem Weg zu lösen. Dies ist zumindest teilweise im Pressekodex verankert: Wenn über eine Person schwerwiegende Vorwürfe oder belastende Tatsachen veröffentlicht werden sollen, muss sie vorab mit den Vorwürfen konfrontiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Auch der »Spiegel« gab Christian Ulmen vor der Veröffentlichung die Möglichkeit, sich zu äußern.

Viertens darf man die Informationen keinesfalls übertreiben oder ausschmücken, sondern nur die nüchternen Fakten wiedergeben. Eine wichtige Grundregel im Journalismus. Es gibt Formate, die eine Wertung oder Überzeichnung erlauben, etwa Kommentare, Glossen oder Karikaturen. Sie müssen jedoch klar gekennzeichnet sein.

Fünftens soll man seine innere Absicht prüfen: Das Sprechen darf ausschließlich einem konstruktiven Zweck dienen und nicht aus persönlichen Motiven wie Ärger oder Rachsucht erfolgen. Auch Journalisten müssen unabhängig von persönlichen, wirtschaftlichen oder politischen Interessen berichten. Wäre einer der Redakteure des »Spiegel« beispielsweise an einer Rufschädigung von Christian Ulmen interessiert, weil er sich – neben seiner journalistischen Karriere – für dieselbe Filmrolle beworben hat, könnte der Presserat hier sogar eine Rüge aussprechen.

Fälle von öffentlichem Interesse

Sechstens erlaubt der Chafetz Chaim die Weitergabe negativer Informationen nur dann, wenn es keinen anderen Weg gibt, das angestrebte Ziel – also eine Verhaltensänderung oder Schadensverhinderung – zu erreichen. Im Fall Ulmen könnte man aus dieser Perspektive argumentieren: Der Rechtsweg ist eingeleitet, die Justiz wird sich kümmern. Dennoch entschied sich der »Spiegel« zur Veröffentlichung – häufig wird dies mit dem »öffentlichen Interesse« begründet. Für Medien als »Vierte Gewalt« in einer Demokratie ist diese Abweichung vom Denken des Chafetz Chaim essenziell. Denn ihre Aufgabe ist es nicht, Menschen in ihrem Benehmen zu korrigieren, sondern die Bürger zu informieren.

Ein Argument der Veröffentlichung ist, zukünftige Opfer zu schützen. Auch der Chafetz Chaim benennt solche Beispiele.

Siebtens muss darauf geachtet werden, dass der mögliche Schaden für die betroffene Person nicht größer ist, als es gerechtfertigt wäre. Dies wirft die Frage der Verhältnismäßigkeit auf. Auch bei Politikern und Prominenten gibt es Grenzen, welche Verfehlungen öffentlich gemacht werden dürfen, gerade wenn sie eher privater oder persönlicher Natur sind.

Im Fall Ulmen ist dieser Punkt vielleicht der interessanteste. Dass über ein mögliches Vergehen gegenüber seiner Frau berichtet wird – ähnlich wie auch in anderen Fällen während der Me-too-Debatte –, hat auch mit einer Verschiebung der gesellschaftlichen Bewertung solcher Taten zu tun. Missbräuchliches Verhalten und Gewalt gegen Frauen gelten heute nicht mehr als »Privatsache«, die man am besten hinter verschlossenen Türen regelt, sondern werden als strukturelles Problem erkannt, das öffentlich benannt werden muss. In vielen Fällen wird auch damit argumentiert, zukünftige Opfer zu schützen.

Schon Rabbiner Kagan nennt als Beispiel für eine gerechtfertigte Weitergabe von Informationen den Schutz einer Braut vor einer Ehe mit einem Mann von schlechtem Charakter. Allerdings folgt bei ihm daraus sicherlich nicht, dass man mit dieser Information an ein Massenmedium herantreten darf. Die Regeln des Chafetz Chaim sind streng und sollen hier keinesfalls überinterpretiert werden. Kagans Überlegungen über die Macht der Worte und die Kriterien, wie man Aussagen vor dem Sprechen – oder Schreiben – sorgfältig prüft, sind jedoch bis heute für einen ethischen Journalismus fruchtbar.

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