Völkerrecht

Verhältnismäßig? Keine Frage!

Die Militäraktion »Wolkensäule« im Gazastreifen war eine zulässige Maßnahme zur Selbstverteidigung

von Jonathan Heuberger  26.11.2012 18:51 Uhr

Friedenssicherung: Der israelische Angriff des Gazastreifens im November 2012 war militärisch notwendig. Foto: Flash 90

Die Militäraktion »Wolkensäule« im Gazastreifen war eine zulässige Maßnahme zur Selbstverteidigung

von Jonathan Heuberger  26.11.2012 18:51 Uhr

Bei der Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit der jüngsten israelischen Militäraktion im Gazastreifen kommt es zunächst auf die Abgrenzung der anzuwendenden Vorschriften an. Sieht man den Gazastreifen als besetztes Gebiet im Sinne des humanitären Völkerrechts, so richtet sich die Prüfung nach dem sogenannten Konfliktvölkerrecht, geregelt in der Haager Landkriegsordnung (1907) und der IV. Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949). Sieht man den Gazastreifen nicht als besetztes Gebiet im Sinne des humanitären Völkerrechts an, so richtet sich die Bewertung der Zulässigkeit der israelischen Angriffe nach dem Friedenssicherungsrecht und insbesondere danach, ob Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen Israel ein Selbstverteidigungsrecht zubilligt.

status Nach Artikel 42 der Haager Landkriegsordnung gilt ein Gebiet als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Satz 2 der Norm bekräftigt, dass sich die Besetzung nur auf solche Gebiete erstreckt, in denen diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann. Zwar führte nach herrschender Völkerrechtsauffassung der Sechstagekrieg zu einer militärischen Besetzung des Westjordanlands einschließlich Ost-Jerusalems und des Gazastreifens im Sinne der Haager Landkriegsordnung und der IV. Genfer Konvention. Israels Rückzug aus dem Gazastreifen im September 2005 sowie der andauernde bewaffnete Konflikt zwischen Israel und der im Gazastreifen operierenden Hamas haben jedoch den Besatzungszustand aufgehoben.

Nach den humanitären Besatzungsregeln endet der Status mit dem Rückzug der Truppen und der Rückübertragung der Regierungsangelegenheiten an die Bevölkerung des besetzten Gebietes. Seit dem Truppenrückzug, in dessen Rahmen Israel die gesamte militärische und zivile Präsenz im Gazastreifen aufgab, konzentriert sich Israels Einfluss im Gazastreifen auf die Kontrolle des Luftraums, der Außengrenze zwischen Israel und dem Gazastreifen sowie der Küstengewässer.

de-facto-regime Die Ausübung dieser Kontrolle war bereits in den Osloer Friedensverträgen 1993 vorgesehen. Zwar sollen nach Artikel 3 der Verträge der Gazastreifen und das Westjordanland als einheitliches Gebiet angesehen werden (»single territorial unit«), jedoch hat sich mit der Hamas im Gazastreifen ein neues de-facto-Regime etabliert, das sich mit Israel eine grenzüberschreitende – den Grad des internationalen bewaffneten Konflikts erreichende – militärische Auseinandersetzung liefert. Israel hat somit schon rein faktisch nicht die Möglichkeit, die humanitären Besatzungsregeln der Haager Landkriegsordnung und der IV. Genfer Konvention auch innerhalb des Gazastreifens durchzusetzen.

Der israelische Oberste Gerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung ausdrücklich angeschlossen. 2008 stellte er fest, dass Israel tatsächlich – wie der Normtext des Artikels 42 der Haager Landkriegsordnung voraussetzt – keine Möglichkeit hat, die vom Besatzungsrecht vorausgesetzte Herrschaftsgewalt auszuüben. Der Gazastreifen ist also nicht als besetztes Gebiet im Sinne des humanitären Völkerrechts anzusehen.

Verneint man die Anwendbarkeit der humanitären Besatzungsregeln, beschränkt sich die Prüfung der Zulässigkeit der Operation »Wolkensäule« auf das Friedenssicherungsrecht. Israel verweist bei der Zerstörung der Infrastruktur der Hamas auf sein Selbstverteidigungsrecht. Nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen beeinträchtigt »diese Charta im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat«.

angriff Ein bewaffneter Angriff der Hamas auf Israel liegt vor. Seit 2001 wurden über 12.000 Geschosse aus dem Gazastreifen auf Israels Territorium abgefeuert. Dabei handelte es sich zunächst vor allem um Kassam- sowie aus dem Iran stammende Grad-Raketen. Allein seit Beginn des Jahres 2012 wurde Israels Territorium in über 800 Fällen aus dem Gazastreifen angegriffen. Am 8. November 2012 beschossen palästinensische Extremisten eine israelische Routinepatrouille im Grenzgebiet. Am gleichen Tag verletzte eine von der Hamas gezündete Sprengstoffdetonation einen israelischen Soldaten. Am 10. November beschoss die Hamas einen israelischen Jeep im Grenzgebiet gezielt mit einer Panzerabwehrrakete. Dabei wurden zwei israelische Soldaten schwer und einer leicht verletzt. Einen Tag später dann attackierten Mitglieder der Abu-Ali-Mustafa-Brigaden der PFLP (Popular Front for the Liberation of Palestine) einen israelischen Militärjeep.

Erst im Anschluss daran tötete Israel am 14. November 2012 den Anführer des militärischen Flügels der Hamas, Ahmed al-Dschabari. Nach der »accumulation of events«-Doktrin lässt sich eine Mehrzahl gewalttätiger Akte von derselben Quelle selbst bei geringerer Intensität zu einem bewaffneten Angriff mit der erforderlichen Intensität im Sinne von Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen zusammenfassen.

gewaltakte Auf die Frage, ob der bewaffnete Angriff von einem Staat im klassischen Sinne herrührt, kommt es für die Anwendung des Selbstverteidigungsrechts nicht an. Weder der Wortlaut von Artikel 51, der keinen bewaffneten Angriff eines Staates voraussetzt, noch die Entstehungsgeschichte der Norm lassen den Rückschluss darauf zu, dass nicht staatliche Gewaltakte eine Rechtfertigung mit dem Selbstverteidigungsrecht ausschließen. Da erst die Satzung des Völkerbundes 1920 und der Briand-Kellogg-Pakt 1928 die Kriegsführung kriminalisierten, beriefen sich Staaten ursprünglich bei der Abwehr privater Gewalt auf ihr Recht auf Selbstverteidigung.

Die nach dem 11. September 2001 das Selbstverteidigungsrecht der USA bekräftigenden VN-Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) bezogen sich auch im Kern auf Terrorakte, die von nicht staatlichen Angreifern begangen wurden. Die tragende Funktion von Artikel 51 ist neben der Wahrung der Effektivität des kollektiven Systems vor allem der Schutz des Territorialinteresses eines Staates. Auch private Gewalt kann einen Staat in gleichem Maße ernsthaft bedrohen wie ein staatlicher Angriff.

einzugsbereich Ein Siebtel der israelischen Bevölkerung wohnt im Einzugsbereich der Raketenangriffe der Hamas. Übertragen auf die Bundesrepublik Deutschland beträfe dies die gesamte Bevölkerung Baden-Württembergs. Bei Angriffen der Hamas am 15. und 16. November wurden auch israelische Großstädte wie Tel Aviv und Jerusalem erreicht. Israel ist völkerrechtlich verpflichtet, seine Bevölkerung vor Angriffen zu schützen.

Danach musste der israelische Angriff militärisch notwendig sein. Militärisch notwendig ist eine Maßnahme, wenn die Art und Intensität der Gewaltanwendung im Kampfeinsatz im Verhältnis zum vernünftigerweise Notwendigen steht, um das legitime Einsatzziel zu erreichen. Legitimes Einsatzziel der Operation »Wolkensäule« war der Schutz der israelischen Zivilbevölkerung vor Angriffen aus dem Gazastreifen. Hierfür musste die militärische Infrastruktur der Hamas sowie anderer bewaffneter Gruppen im Norden des Gazastreifens zerstört werden. Die Luftangriffe auf strategische Stützpunkte sowie Anlagen, in denen Raketen aufbewahrt und hergestellt wurden, schwächte die Angriffsfähigkeit der Hamas. Dies wurde vor allem in der abnehmenden Anzahl der Geschosse aus dem Gazastreifen seit dem 15. November deutlich.

gesamtbetrachtung Letztlich musste der israelische Angriff verhältnismäßig sein. Dabei bedarf es einer Wertung, und zwar, ob die wahrscheinlich aufgrund der Gewaltanwendung eingetretene Schädigung verhältnismäßig (gerechtfertigt) in Bezug auf den militärisch gewonnenen Vorteil ist. Bei der Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit kommt es auf absolute Zahlen der Angriffe, die eingesetzten Waffen sowie die Zahl der Verluste nicht an. Vielmehr sind im Wege einer Gesamtbetrachtung das angestrebte Ziel, die eingesetzten Mittel sowie die Einhaltung der Grenze des Übermaßverbots zu berücksichtigen.

Die israelische Luftwaffe hat bei den von ihr ausgeführten Luftschlägen die militärische Infrastruktur der Hamas, also unter anderem Abschussinstallationen, Tunnelkonstrukte, den Regierungssitz und Kommunikationseinrichtungen, zerstört. Nach Angaben des israelischen Außenministeriums kam es zu einer sorgfältigen Auswahl der eingesetzten Waffen, bei denen Präzisionsgeschosse verwendet wurden, die den Tod von Zivilisten minimieren sollten.

militärgerichtsbarkeit Die Auswahl anvisierter Ziele erfolgte unter Hinzuziehung völkerrechtlicher Beratung und wurde während der Operation allein innerhalb der israelischen Streitkräfte von 20 Mitgliedern der Militärgerichtsbarkeit völkerrechtlich überwacht. Dabei war der Großteil der Ziele bereits zuvor als militärisch identifiziert worden und hatte eine Computerdatenbank durchlaufen, bei der ein Völkerrechtsberater der israelischen Streitkräfte seine Zustimmung zu einem bestimmten ausgewählten Angriffsziel erteilen muss. Verweigert der zuständige Offizier der Militärgerichtsbarkeit diese Zustimmung, so kann er nur durch einen gemeinsamen Beschluss des höchsten Militärgeneralanwalts und des Oberbefehlshabers der Streitkräfte überstimmt werden.

Während der Operation wurden zusätzlich Warnhinweise über dem jeweils betroffenen Gebiet abgeworfen. Darin wurde die Zivilbevölkerung aufgerufen, sich von Einrichtungen der Hamas fernzuhalten. Die Ausführung der Angriffe erwies sich jedoch gerade deswegen als äußerst schwierig, weil die Hamas gezielt aus dicht besiedeltem Gebiet schoss und dabei zivile Schutzschilder benutzte. Dieses Verhalten stellt ein Kriegsverbrechen dar. Am 18. November öffnete Israel den Grenzübergang »Kerem Schalom«. Daraufhin konnten insgesamt 80 Lastwagen mit Hilfsgütern des Internationalen Roten Kreuzes in den Gazastreifen gelangen. Israel versuchte so, den humanitären Anforderungen im Konfliktgebiet vollumfänglich gerecht zu werden.

Daher erweist sich das israelische Vorgehen als verhältnismäßig. Die israelische Militäroperation »Wolkensäule« ist als zulässige Selbstverteidigungsmaßnahme nach dem Völkerrecht anzusehen.

Der Autor ist Rechtsreferendar am Kammergericht Berlin und war von 2007 bis 2010 Mitarbeiter bei Professor Dr. Claus Kreß am Lehrstuhl für deutsches Strafrecht, europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht, Friedenssicherungs- und Konfliktsvölkerrecht an der Universität zu Köln.

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