Die rechtskräftig verurteilte Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck bleibt im Gefängnis. Die Leugnung des NS-Völkermords stelle eine erwiesen unwahre und falsche Tatsachenbehauptung dar und sei nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Mit einem am Freitag veröffentlichten entsprechenden Beschluss nahm das Bundesverfassungsgericht damit eine Verfassungsbeschwerde Haverbecks nicht zur Entscheidung an (AZ: 1 BvR 673/18). In einem anderen Fall zu Äußerungen über Verbrechen der Wehrmacht entschieden die Karlsruher Richter dagegen, eine Verharmlosung des NS-Völkermordes könne straffrei sein (AZ: 1 BvR 2083/15).
Haftstrafe Die 89-jährige Haverbeck, die zur Spitzenkandidatin der Partei »Die Rechte« für die Europawahl 2019 erklärt worden war, war vom Landgericht Verden wegen Leugnung des Holocausts zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Entscheidung bestätigt. Im Mai war Haverbeck in ihrem Wohnort im nordrhein-westfälischen Vlotho festgenommen worden.
Die Holocaust-Leugnerin ist wegen Volksverhetzung auch in Detmold, Hamburg und Berlin zu Haftstrafen verurteilt worden. In Verden ging es um Beiträge, die 2014 und 2015 in der rechtsextremen Zeitschrift »Stimme des Reiches« erschienen waren. Haverbeck hatte unter anderem bestritten, dass das Konzentrationslager Auschwitz ein Vernichtungslager war.
Das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Verurteilung Haverbecks keine Einwände. Es handele sich um erwiesen falsche Tatsachenbehauptungen, »die nicht zu der verfassungsrechtlichen Meinungsbildung« beitragen. Das Landgericht habe von einer Gefährdung des öffentlichen Friedens ausgehen dürfen. Mit der Schoa-Leugnung würden »diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt«. Mit der Leugnung werde »gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung« gemacht.
Wehrmacht Im zweiten Verfahren ging es um die Ausstellung Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941–1944 des von Jan Philipp Reemtsma geleiteten Hamburger Instituts für Sozialforschung. Der Beschwerdeführer aus dem Raum Paderborn hatte die in der Ausstellung aufgeführte Beteiligung der Wehrmacht am NS-Völkermord im Internet als unrichtig dargestellt und verharmlost. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 3000 Euro.
Die Verfassungsbeschwerde dagegen war erfolgreich. Eine Verurteilung wegen Verharmlosung des NS-Völkermordes komme nur in Betracht, wenn dadurch der öffentliche Frieden gestört werde. Werde dieser nicht gestört, müsse eine Demokratie auch »beunruhigende Meinungen« aushalten, so die Verfassungsrichter.
Der Beschwerdeführer habe mit seinen Äußerungen zwar das »geistige Klima« vergiftet. Die Fachgerichte hätten aber nicht festgestellt, dass mit den im Streit stehenden Äußerungen Aggressivität geschürt worden sei. epd