Das Verbot der rechtsextremen Vereinigung »Combat 18 Deutschland« bleibt in Kraft. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte laut einer Mitteilung vom Freitag einen dagegen gerichteten Antrag ab.
Die Neonazi-Gruppe wollte erreichen, dass ihre Klage gegen die Verbotsverfügung zunächst aufschiebende Wirkung hat und die Gruppierung vorerst weiter aktiv bleiben kann. Dies lehnte das Gericht ab. Das Bundesinnenministerium hatte die Vereinigung im Dezember 2019 verboten. (BVerwG 6 VR 1.20)
strafgesetze Begründet wurde das Verbot damit, dass Zwecke und Tätigkeit der Gruppierung den Strafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Die Vereinigung identifiziere sich mit nationalsozialistischen Zielen und der Bereitschaft zum rücksichtslosen gewaltsamen Vorgehen.
»Combat 18 Deutschland« klagte dagegen und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem nicht. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung gebühre Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, hieß es. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Einen Termin dafür gibt es noch nicht.
Der Zahlencode 18 steht in der rechtsextremen Szene für die Anfangsbuchstaben von Adolf Hitler. Die deutsche Vereinigung ist ein Ableger einer 1992 in Großbritannien entstandenen rechtsextremen Gruppe. Mit dem Verbot dürfen auch Symbole des Vereins nicht mehr verwendet werden, darunter ein Drachen als Logo. epd