Justiz

Klage von antisemitischer BDS-Bewegung gegen Bundestagsbeschluss ohne Erfolg 

Anhänger der BDS-Kampagne protestieren mit einer Kundgebung vor dem Bundestag (Mai 2019). Foto: imago images/snapshot

Im Streit um den Anti-BDS-Beschluss des Deutschen Bundestags haben Anhänger der antisemitischen Israel-Boykott-Kampagne BDS zunächst erneut eine Niederlage vor Gericht erlitten.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bewertete die Klage gegen die Entscheidung des Parlaments am Freitag als verfassungsrechtliche Streitigkeit. Damit hätten nicht die Verwaltungsgerichte über den Fall zu entscheiden, hieß es in einer Mitteilung. »Eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses als solchem ist daher dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.« (Az.: OVG 3 B 44/21)

Damit blieb die Berufung der Kläger gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin erfolglos. Anders als das OVG hatte sich das Gericht in erster Instanz im Jahr 2021 für zuständig erachtet. Es hatte jedoch die Klage abgewiesen und den Beschluss des Bundestags für rechtmäßig erklärt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließen die Richter und Richterinnen des OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. 

Der Bundestag hatte die BDS-Bewegung in dem Beschluss vom 17. Mai 2019 verurteilt. Deren Argumentationsmuster und Methoden seien antisemitisch. Die Parlamentsmehrheit begrüßte, dass Kommunen BDS-Anhängern Räume und Unterstützung verweigern und beschloss, dies auch selbst zu tun. Für den Antrag stimmten CDU/CSU, SPD, FDP und große Teile der Grünen.

Die Kläger sehen sich in Grundrechten wie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletzt und wehren sich gegen den Vorwurf des Antisemitismus. Die Klägerin und die beiden Kläger führen an, dass ihnen seit dem Bundestagsbeschluss mehrfach öffentliche Auftritte verwehrt worden seien. Sie seien aber nicht antisemitisch, sondern lediglich Israel-kritisch.

Im Januar 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Stadt München der BDS-Bewegung einen Saal für eine Veranstaltung zur Verfügung stellen muss. Eine Verweigerung des kommunalen öffentlichen Tagungsortes sei rechtswidrig, weil sie das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletze, so das Gericht.

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