Als Gila Weinstein (Name geändert) gefragt wurde, ob man sie im Ghetto zur Arbeit gezwungen habe, antwortete sie: »Hätte ich mich geweigert, hätte ich nichts zu essen gehabt und wäre verhungert.« Dieser Satz hatte für sie Konsequenzen. In einem Brief an Kathi Mickan, Weinsteins Anwältin, stellte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland-Pfalz fest, Weinstein habe nicht freiwillig gearbeitet. Ohne ein freiwilliges Arbeitsverhältnis gäbe es aber keinen Rentenanspruch. Eine sogenannte Ghettorente werde daher abgelehnt.
entscheidung Verärgert wedelt Mickan mit dem Brief. Seit Jahren vertritt sie von Tel Aviv aus ehemalige Ghetto-Bewohner und kämpft dagegen, dass den Opfern ausgerechnet unter Verweis auf ihr Leid eine gesetzliche Rente abgesprochen wird. Am vergangenen Dienstag hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel nun ein Urteil gefällt, nach dem sich die Lage künftig anders darstellen dürfte: Die Grundsatzfragen, um die sich Opfervertreter und Rentenkassen seit Jahren vor Gericht streiten, sind zugunsten der Opfer entschieden worden. Zwei Männer und eine Frau im Alter zwischen 80 und 87 Jahren hatten geklagt. Für ihre Arbeit in Leder- oder Munitionsfabriken bekamen sie Lebensmittel oder Coupons, manchmal auch etwas Bargeld. Die DRV hatte die Rentenanträge der Kläger mit der Begründung ab- gelehnt, dass sie die Arbeit im Ghetto nicht freiwillig verrichtet hätten. Zudem sei ihnen kein Entgelt bezahlt worden, wie es das Rentenrecht voraussetzt. Der 13. Senat wies diese Argumente in seinem Grundsatzurteil zurück. Am Mittwoch vergangener Woche schloss sich dem auch der 5. Senat an.
freiwillige beschäftigung Dass es die sogenannten Ghettorenten, die durchschnittlich etwa 150 Euro im Monat betragen, überhaupt gibt, geht ebenfalls auf ein Urteil der Kasseler Richter zurück. 1997 hatte das Bundessozialgericht für das Ghetto Lodz entschieden, dass sich aus der Arbeit Rentenansprüche ergeben können. In Lodz waren Arbeitslisten aufgetaucht. Die Betriebe hatten sogar Rentenbeiträge abgeführt. Um auch den Überle- benden anderer Ghettos eine Chance auf Rente zu eröffnen, verabschiedete der Bundestag fünf Jahre später das »Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto«. Doch der Rentenanspruch war an die Voraussetzung einer »freiwilligen Beschäftigung« geknüpft. Damit sollte der Unterschied zur KZ-Zwangsarbeit verdeutlicht werden – doch was kann bei der Internierung im Ghetto schon »freiwillig« sein? Hier bedeutete Arbeit oft den überlebensnotwendigen Teller warme Suppe, oder sie bewahrte vor der Deportation ins KZ. Unter Verweis auf die fehlende »Freiwilligkeit« oder darauf, dass die Arbeit nicht »entgeltlich« geleistet wurde, lehnten die Rentenkassen seither über 90 Prozent der Anträge ab, die Antragsteller wurden auf den Rechtsweg geschickt. Mickan sagt, das Gesetz zu den Ghettorenten sei »gut gemeint gewesen, aber in der Umsetzung eine Katastrophe«. Die Rentenkassen hätten einen langen Atem, die Antragsteller nicht. Das Bundessozialgericht hat die Lage nun deutlich vereinfacht. Freiwillig könne »eine Beschäftigung auch dann zustande gekommen sein, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand«, stellt das Gericht klar. Und als Entgelt zählt »jegliche Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien«.
neue anträge Jetzt müsse auf die Rentenkassen Druck ausgeübt werden, damit sie das Urteil auch zügig umsetzen, heißt es bei der Jewish Claims Conference (JCC) in Frankfurt. Laut Aussagen von Opferanwälten wollen Zehntausende Schoa-Überlebende ihre in Deutschland abgelehnten Rentenanträge erneut einreichen oder vor Gericht einklagen. Die JCC fordert, »dass die Rentenkassen von sich aus auf die abgelehnten Antragsteller zugehen«, wie ihr Deutschland-Repräsentant Georg Heuberger betont. Wenn sie das nicht tun, müsse auch in Zukunft prozessiert werden, sagt Mickan. Die Verfahren sind nach dem Urteil nicht unbedingt weniger langwierig geworden. Aber aussichtsreicher.