Karlsruhe

BND muss NS-belastete Mitarbeiter nicht nennen

Muss keine Auskunft über Nazi-Vergangenheit erteilen: Bundesnachrichtendienst in Berlin-Mitte Foto: imago

Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss der »Bild«-Zeitung nicht die Namen von NS-belasteten Mitarbeitern mitteilen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschieden. Geklagt hatte »Bild«-Chefreporter Hans-Wilhelm Saure. Auch Saures Verfassungsbeschwerde wurde von den Karlsruher Richtern abgelehnt, da keine Verletzung seiner Grundrechte vorliege.

Im November 2010 hatte Saure beim BND angefragt, wie viele hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter zwischen 1950 und 1980 mit einer NS-Vergangenheit belastet waren. Insbesondere hatte sich Saure für mögliche Mitgliedschaften der Geheimdienstmitarbeiter in der NSDAP, Gestapo, der SS und der Abteilung »Fremde Heere Ost« interessiert. Seinen Anspruch auf Auskunft begründete er mit dem Pressegesetz des Landes Berlin.

präzedenzfall Zur Jüdischen Allgemeinen sagte Saure, er fände es »bemerkenswert«, dass gerade seine Frage nach der NS-Belastung von BND-Mitarbeitern das Bundesinnenministerium dazu veranlasst hatte, »einen Präzedenzfall zu schaffen und Auskunftsansprüche von Journalisten gegenüber Bundesbehörden komplett zu verneinen«. Bei einem Rechtsstreit im Dezember 2012 hatte das Innenministerium einen solchen Auskunftsanspruch komplett abgelehnt – entgegen jahrzehntelanger Praxis.

Saures Auskunftsanspruch wurde 2013 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, da sich Ansprüche gegenüber Bundesbehörden nicht auf die Landespressegesetze stützen können. Gegen dieses Urteil hatte Saure Beschwerde eingelegt. Die hat das Bundesverfassungsgericht jetzt abgelehnt. In ihrem Urteil bestätigten die Verfassungsrichter nun zwar das Grundrecht eines Journalisten auf Pressefreiheit, stellten aber fest, dass die Behörden keine Auskunft über aufwendig zu beschaffende Informationen geben müssen.

beschluss Der »Bild«-Chefreporter empfindet den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dennoch als Stärkung von Journalisten, weil Bundesbehörden nach dem Grundgesetz zu Auskünften verpflichtet sind, die in ihrem Umfang dem der Landespressegesetze entsprechen müssen. Die Feststellung des Gerichts, die gewünschten Informationen seien schwer zu beschaffen, hält Saure allerdings für falsch. »Aus bisher freigegebenen Akten weiß ich, dass der BND in seinen alten Personalunterlagen sehr wohl vermerkt hat, welche Mitarbeiter bei der SS oder Gestapo waren«, sagte er der Jüdischen Allgemeinen. »Es ist schlicht falsch, dass der BND diese Informationen beschaffen muss. Er braucht nur in sein Archiv zu gehen.«

Nach dem Karlsruher Urteil bleibt allerdings unklar, ob und wie weit sich ein Auskunftsanspruch für Journalisten aus dem Grundgesetz ableiten lässt. Auch die Frage, ob presserechtliche Regelungen eines Bundeslandes den Auskunftsanspruch gegenüber einer Bundesbehörde begründen können, ließen die Karlsruher Richter offen.

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